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02/07/2008: "Notdürftige Rechtsprechung"


Wer glaubt, bei der Polizei geht es nur trocken zu, irrt. Durch Zufall stiess ich heute auf folgende Seite der GdP (Gewerkschaft der Polizei), auf der folgendes zu lesen war:

Während der Arbeitszeit beim Pullern nicht versichert.

Wenn man sich während der Arbeitszeit auf der Toilette bei der Verrichtung der Notdurft verletzt: Ist das ein Arbeitsunfall ????? Also, ist doch logisch:

Verletzung auf dem Weg zur Toilette=Arbeitsunfall: Ja. Verletzung im Toilettenraum bei der Verrichtung der Notdurft: Arbeitsunfall: Nein!! So entschied das bayerische Landessozialgericht am 6. Mai 2003.

Was war passiert? Die Klägerin war auf Toilette und hatte wahrscheinlich vergessen die Toilettentür zu verschließen. Eine nachfolgende Kollegin öffnete die Tür und verletzte die Klägerin, mit der Türklinke am Auge. Die Kollegin verlangte nun leider erfolglos Schadenersatz vom Arbeitgeber wegen der erlittenen Verletzung.

Hier ein Auszug aus der juristische Meisterleistung:

Auf dem versicherten Weg zur Toilette habe sich zwar die Klägerin in ihrer Arbeitsstätte befunden. Notdurft wäre aber keine betriebliche, sondern eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit.

Somit ende der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Außentür zum Toilettenbereich, da dort die ei-genwirtschaftliche Tätigkeit, nämlich die eigentliche Verrichtung der Notdurft, beginne. Der Toilettenraum gehöre demnach nicht zu dem unter dem Versicherungsschutz stehenden Bereich und das Verrichten der Notdurft sei eine dem persönlichen und daher unversicherten Bereich zuzurechnende Betätigung, außer der Aufenthalt auf der Toilette selbst wäre mit betriebspezifischen Risiken verbunden.

Also wenn z.B. die Toiletten und die Toilettenräume selbst eine besondere Gefahrenquelle darstellen und auch die Ursache des Unfalls waren. Welche besonderen Gefahrenquellen das wären, bleibt allerdings offen. Also doch nur, wie der Autor im Eulenspiegel feststellt, eine

„Notdürftige Rechtsprechung oder der Scheiß-versicherungsschutz“.


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